Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unternehmensangaben nach § 5 Telemediengesetz (TMG) und §§ 2, 3 Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV):

 

§ 1 Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für zwischen der Bruno Nebelung GmbH (nachfolgend „Nebelung“) und dem Kunden geschlossene Verträge über den Erwerb von Waren (nachfolgend „Verträge“), soweit es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt. Sie gelten auch – bis zur Einbeziehung aktualisierter AGB – für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Kunden, die Nebelung nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn Nebelung ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.2 Die nachstehenden AGB gelten auch dann, wenn Nebelung in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag des Kunden annimmt.

1.3 Soweit Nebelung und der Kunde in Bezug auf einen Vertrag abweichende Individualvereinbarungen wirksam getroffen haben, die im Widerspruch zu den nachfolgenden Regelungen stehen, gehen diese den AGB´s vor.

§ 2 Angebot / Preise / Sicherheitsleistung
2.1 Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer hat der Kunde in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten. Die vereinbarten Preise gelten jeweils ab Werk von Nebelung.

2.2 Bis zu einem Netto-Auftragswert i.H.v. 100,00 EUR werden dem Kunden für Transport- und Verpackungskosten sowie für Mindermengenkosten, Kosten i.H.v. insgesamt 10,00 EUR zzgl. USt. in Rechnung gestellt. Ab einem Netto-Auftragswert von über 100,00 EUR trägt Nebelung etwaige Transport- und Verpackungskosten. Sonstige Kosten (bspw. über die/den übliche(n) Verpackung/Transport hinausgehende Kosten, öffentliche Abgaben, Steuern, Zölle, Kosten für besondere Zertifikate und Einfuhr-Nachweise o.ä.) trägt in jedem Fall der Kunde, unabhängig von der Höhe des Netto-Auftragswertes.

2.3 Nebelung ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn Nebelung nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Nebelung durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

§ 3 Lieferung
3.1 Beginn und Einhaltung vereinbarter Lieferpflichten setzen die vollständige Erfüllung etwaiger den Kunden im Vorfeld zur Lieferung treffenden Mitwirkungspflichten und die Einhaltung etwaiger vor Lieferung zu erfüllender Zahlungsvereinbarungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verzögern sich die Lieferfristen angemessen, es sei denn, Nebelung hat die Verzögerung allein zu vertreten.

3.2 Die Einhaltung von Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt Nebelung dem Kunden sobald als möglich mit.

3.3 Nebelung haftet nicht auf konkrete oder pauschale Schäden wegen Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Vorlieferanten, misslungene Ernte und/oder Verarbeitung der geernteten Produkte) verursacht worden sind, die Nebelung nicht zu vertreten hat. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt Nebelung dem Kunden sobald wie möglich mit. Sollte die Lieferung teilweise möglich sein, ist Nebelung berechtigt und verpflichtet, die Lieferung soweit möglich innerhalb der vereinbarten Lieferfristen zu erbringen.

3.4 Sofern und soweit Ereignisse im Sinne von 3.2 und 3.3 Nebelung die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Nebelung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern Nebelung den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informiert. Leistungen des Kunden werden insoweit unverzüglich erstattet. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der nicht durch ihn zu vertretenden Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Nebelung vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen bestehen Rücktrittsrechte des Kunden wegen Lieferverzugs nur, wenn der Lieferverzug von Nebelung zu vertreten ist. Verzugsschadensersatzansprüche unterliegen im Übrigen den Beschränkungen von § 8.

3.5 Teillieferungen und entsprechende Teilabrechnungen sind zulässig, es sei denn, sie sind dem Kunden unzumutbar.

3.6 Mehr- oder Mindermengen in branchenüblichem Umfang (bis zu 2 % der bestellten Menge) sind zulässig, es sei denn, die Mehr- oder Minderlieferung ist dem Kunden nicht zumutbar.

3.7 Handelt es sich bei der geschuldeten Ware um eine Vorratsschuld, ist Nebelung lediglich verpflichtet, Lieferungen aus dem vorhandenen Vorrat zu erbringen. Reicht dieser Vorrat nicht aus, wird Nebelung darauf unverzüglich hinweisen. Nebelung ist insoweit zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt.

§ 4 Versand / Gefahrenübergang / Lieferfristen / Untersuchungs- und Rügepflichten
4.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk, Versand und Transport erfolgen auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Der Kunde darf eine erforderliche Abnahme bei Vorliegen von unwesentlichen Mängeln nicht verweigern.

4.2 Verzögert sich die Versendung der Lieferung oder unterbleibt die Abnahme aus Gründen, die im Risikobereich des Kunden liegen, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs mit Anzeige der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Kunde. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

4.3 Sofern Versendung vereinbart ist, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Bereitstellung zur Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

4.4 Nebelung ist berechtigt, vereinbarte Liefertermine um bis zu 14 Tage zu überschreiten, falls die Lieferung später als sechs Wochen nach Vertragsabschluss erfolgen soll.

4.5 Der Kunde muss die Waren unverzüglich nach Lieferung dahingehend überprüfen, ob sie vertragsgemäß und in der vertraglich vereinbarten Menge geliefert worden sind. Sichtbare Fehler oder Mängel muss der Kunde Nebelung innerhalb von 3 Werktagen – bei Pflanzen innerhalb von 24 Stunden – nach der Lieferung unter Angabe der Lieferscheinnummer mindestens in Textform anzeigen. Nicht sichtbare Mängel muss der Kunde Nebelung innerhalb von 3 Werktagen – bei Pflanzen innerhalb von 24 Stunden – nach Entdeckung mindestens in Textform unter Angabe der Lieferscheinnummer mitteilen. Mängelrügen ist bei Pflanzen zudem aussagekräftiges Bildmaterial beizufügen.

§ 5 Zahlung / Abrechnung / Abtretung / Gegenrechte
5.1 Zahlungen (vereinbarte Preise inkl. etwaiger Steuern und/oder sonstiger Kosten) haben innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Geldes auf dem Konto der Nebelung an (Gutschrift). Zahlungen haben auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. Rechnungen können nach Wahl der Nebelung per Post oder per Mail übersandt werden. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarung im Einzelfall, gewährt Nebelung keine Nachlässe oder Rabatte (bspw. kein Skonto).

5.2 Nebelung ist berechtigt, ab Eintritt des Zahlungsverzuges Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren, tatsächlichen Schaden geltend zu machen.

5.3 Die Abtretung von Forderungen gegen Nebelung an Dritte ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.

5.4 Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gegenansprüchen durch den Kunden ist nur zulässig, wenn diese sich aus demselben Vertrag ergeben, unter dem Nebelung Zahlung begehrt. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Kunden ist nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
6.1 Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum von Nebelung (nachfolgend „Vorbehaltsware“) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dem der Lieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Das Eigentum von Nebelung erstreckt sich auch auf die Produkte, die der Kunde durch Kultivierung, Be- oder Verarbeitung, Vermengung oder Vermischung der Vorbehaltsware erzeugt. Wird Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwirbt Nebelung Miteigentum. Der Umfang des Miteigentums ergibt sich aus
dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der Gegenstände, mit denen die Vorbehaltsware untrennbar vermischt oder verarbeitet worden ist.

6.2 Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht in Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu vermischen oder zu verbinden. Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind Nebelung unverzüglich, mindestens in Textform, anzuzeigen. Alle Kosten, die Nebelung im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Rechten an der Vorbehaltsware entstehen, sind von dem Kunden zu erstatten, soweit sie von Nebelung gegenüber dem Dritten nicht geltend gemacht und durchgesetzt werden können. Stundet der Kunde seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen Nebelung sich das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten hat. Anderenfalls ist der Kunde zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.

6.3 Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunden bereits hiermit an Nebelung ab. Nebelung nimmt diese Abtretung hiermit an. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung der Ansprüche der Nebelung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf Nebelung übergehen.

6.4 Der Kunde ist bis zu einem Widerruf zur Einziehung der an Nebelung abgetretenen Forderungen ermächtigt. Nebelung ist zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit Nebelung nicht ordnungsgemäß nachkommt. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Kunde auf Verlangen von Nebelung unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, Nebelung die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und allen Schuldnern die jeweilige Abtretung anzuzeigen. Nebelung ist auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.

6.5 Wenn Nebelung den Eigentumsvorbehalt geltend macht, gilt dies als Rücktritt vom Vertrag. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse berechtigt Nebelung zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag und dazu, die Rückgabe der Lieferungen zu verlangen.

§ 7 Beschaffenheit / Gewährleistung / Wertersatz
7.1 Muster und Angaben über die Produkte von Nebelung, insbesondere die in Angeboten oder Katalogen enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, sind keine Beschaffenheitsgarantien, sondern lediglich Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. Angaben zu bestimmten Produktqualitäten basieren in der Regel auf Untersuchungen unter standardisierten Umgebungsbedingungen. Die von dem Kunden erzielten Ergebnisse können je nach Standort, klimatischen Bedingungen und Anbaumethoden von den diesbezüglichen Angaben abweichen.

7.2 Bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge behebt Nebelung die Mängel im Wege der Nacherfüllung nach Wahl von Nebelung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Dabei ist Nebelung berechtigt, eine vergleichbare Sache (etwa eine andere Sorte) zu liefern, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Nebelung trägt nur die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Kosten, wenn tatsächlich ein Mangel besteht. Mangelhafte Ware ist Nebelung in der Original- oder einer gleichwertigen Verpackung zur Überprüfung, ob ein Gewährleistungsfall vorliegt, zurückzusenden.

7.3 Nebelung ist berechtigt, die Nacherfüllung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verweigern. Die Nacherfüllung kann auch dann verweigert werden, wenn der Kunde die beanstandete Ware auf Aufforderung von Nebelung nicht an Nebelung übersendet.

7.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche – mit Ausnahme von einerseits Schadensersatzansprüchen, die ihrerseits insgesamt den Beschränkungen von § 8 unterliegen und andererseits Ansprüchen gemäß den §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, 438 Abs. 1 Nr. 2 oder 445b Abs. 1 BGB – beträgt 12 Monate.

7.5 Im Übrigen gelten hinsichtlich der Gewährleistung die gesetzlichen Bestimmungen des BGB und des HGB – einschließlich § 377 HGB, soweit in diesen AGB´s nichts anderes bestimmt wird. Soweit in diesen AGB´s von den gesetzlichen Regelungen abgewichen wird, finden diese Abweichungen zudem keine Anwendung in Bezug auf die gesetzlichen Vorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress, § 445a BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress bestehen uneingeschränkt in gesetzlichem Umfang. Ansprüche aus Lieferantenregress sind allerdings ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer kultiviert, verändert oder unsachgemäß behandelt wurde.

7.6 Soweit dem Kunden im Falle eines Rücktritts die Rückgewähr der Ware aufgrund eines nach dem Gefahrübergang eingetretenen Umstands nur in beschädigter Form möglich ist, ist er Nebelung nach den gesetzlichen Vorschriften zum Wertersatz verpflichtet. Sonstige Rechte der Nebelung bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Haftung
8.1 Die Haftung von Nebelung für – eigene oder ihr zuzurechnende – leicht fahrlässige Pflichtverletzungen auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung von Nebelung für – eigene oder ihr zuzurechnende – grob fahrlässige Pflichtverletzungen auf Schadensersatz ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung Nebelung bei Vertragsschluss aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. Für Verzugsschäden haftet Nebelung nur in Höhe von bis zu 5 % der mit Nebelung vereinbarten Vergütung.

8.2 Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen Nebelung, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr seit Ablieferung der Ware an den Kunden, im Fall der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Ersatzpflichtigen.

8.3 Die Beschränkungen aus § 8.1 bis § 8.2 gelten nicht für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Falle der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffenheitsrisikos oder bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, also solcher, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Beschränkungen in §8.1 bis 8.2 gelten zudem nicht im Fall einer Haftung für Vorsatz, Arglist und (mit Ausnahme von § 8.1 S.2) für grobe Fahrlässigkeit.

§ 9 Nutzungsrechte / Beratungsleistungen / Rückgaberechte
9.1 Die Nutzung der Marken, Warenzeichen und Symbole von Nebelung bedarf der schriftlichen Zustimmung von Nebelung.

9.2 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, sind Beratungen im Zusammenhang mit der Ware – etwa zu den Themen Resistenzen, Pflanzung, Lagerung, etc. – nicht Gegenstand des Vertrages. Soweit hierzu Angaben gemacht werden, handelt es sich um unverbindliche Informationen.

9.3 Wenn und soweit dem Kunden vertraglich ein Rückgaberecht eingeräumt worden sein sollte, ist dieses Recht ausgeschlossen, soweit die Produkte beschädigt, beklebt oder beschriftet worden sind.

§ 10 Ständermaterial / Verpackungen
10.1 Etwaige von Nebelung dem Kunden zur Verfügung gestellte Verkaufsständer werden von dem Kunden nicht käuflich erworben, sondern verbleiben dauerhaft im Eigentum von Nebelung. Der Kunde ist verpflichtet, die Ständer pfleglich zu behandeln und sie innerhalb von sechs Monaten nach schriftlicher Aufforderung durch Nebelung, spätestens jedoch bei Beendigung der Vertragsbeziehung an Nebelung herauszugeben.

10.2 Transport-, Verkaufs- und Umverpackungen sind von dem Kunden auf eigene Kosten zu entsorgen. Gleiches gilt für Mehrwegverpackungen, es sei denn, Nebelung weist spätestens bei Übergabe der Ware darauf hin, dass die Mehrwegverpackungen zurückzugeben sind.

§ 11 Gerichtsstand / Erfüllungsort / Anwendbares Recht
11.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von Nebelung. Nebelung ist jedoch berechtigt, den Kunden vor dem Gericht zu verklagen, an dem der Kunde seinen Sitz hat.

11.2 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Everswinkel.

11.3 Die Vertragssprache ist Deutsch. Auf unter Zugrundelegung dieser Bedingungen abgegebene Erklärungen und geschlossene Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Wiener Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) Anwendung. Kollisionsrecht, das zur Anwendung anderer Rechtsordnungen führen kann, wird – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

Bruno Nebelung GmbH
Stand: Januar 2022